Schmidt + Kampshoff ist im Bereich Datenschutz seit vielen Jahren besonders zertifiziert. Wir stehen für einen rundum datenschutzkonformen Entsorgungsprozess. Gern beraten wir Sie zur Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Röntgenfilmen und Patientenakten gemäß den aktuellen Datenschutzbestimmungen.
Von der Abholung über den Transport bis hin zur Verwertung halten wir die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung ein. Unsere Mitarbeiter sind sicherheitsüberprüft und zur Geheimhaltung verpflichtet. Unsere GPS-überwachten Spezialfahrzeuge, Datensicherheitsbehälter (DSB), Geschäftsräume und Anlagen erfüllen alle datenschutzrechtlichen Anforderungen. Für unser Datenschutzkonzept sind wir zertifiziert nach DIN SPEC 66399-3 / ISO/IEC 21964 (Schutzklasse 1 bis 3-, Sicherheitsstufen P7, F7, P4).
Für die Entsorgung von Röntgenbildern schließen wir mit unseren Kunden einen rechtlich geprüften Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) gemäß Artikel 28 DSGVO ab. Damit können Sie gegenüber zuständigen Behörden nachweisen, dass Ihre Patientendaten von der Abholung über den Transport bis hin zur Sortierung und Vernichtung geschützt sind. Der Vertrag berücksichtigt nicht nur die Vernichtung nach den Schutzklassen von DIN SPEC 66399-3 und ISO/IEC 21964, sondern benennt auch die Verpflichtung unserer Mitarbeiter zur Geheimhaltung gemäß § 203 StGB.
So funktioniert's: Schmidt + Kampshoff kombiniert Know-how in der Beratung mit strategisch optimierter Logistik und eigener Entsorgungsanlage. Von der Abholung über den Transport bis zur Vernichtung der Röntgenfilme bietet die Schmidt + Kampshoff GmbH deutschland- und europaweit einen vollständig geschlossenen Recyclingprozess aus einer Hand.
10 Jahre
Ärztliche Unterlagen wie z. B. Arztbriefe, EEG/EKG-Streifen oder Patientenakten sind grundsätzlich 10 Jahre lang aufzubewahren.
10 Jahre
Für sämtliche Aufzeichnungen und Aufnahmen aus der Röntgendiagnostik beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist ebenfalls 10 Jahre.
30 Jahre
Unterlagen und Aufzeichnungen aus der Röntgentherapie / Strahlentherapie müssen hingegen 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
In Deutschland gilt seit 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Was Sie als Datenschutz- und Abfallbeauftragte(r) in medizinischen Einrichtungen bei der Aufbewahrung und Entsorgung von Röntgenfilmen und dazugehörigen Patientenakten beachten müssen, fassen wir in unserem kostenfreien Leitfaden (PDF) zusammen.
Darin finden Sie eine Checkliste, mit der Sie einfach überprüfen können, ob Sie Ihre Röntgenfilme DSGVO-konform entsorgen. Außerdem haben wir Ihnen die neuen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten zusammengestellt.
Bei der Archivführung nach DSGVO ist unter anderem der Grundsatz der Speicherbegrenzung anzuwenden:
„Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“, heißt es in Artikel 5 der DSGVO.
Für die Aufbewahrung von Röntgenfilmen bedeutet das: Diese sollten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist umgehend an einen zertifizierten Entsorger übergeben werden – jetzt Abholtermin vereinbaren. Eine Archivierung über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus ist damit nicht mehr zulässig.
Bei Verstößen gegen die DSGVO können Abmahnungen, hohe Geldstrafen (Art. 83 DSGVO) und unter Umständen sogar eine 3-jährige Freiheitsstafe (§ 42 BDSG-neu) drohen.